Gesetzentwurf zur Abschaffung der Höchstaltersgrenze für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und Landrat in Bayern
Gesetzentwurf der Abgeordneten Martin Hagen, Julika Sandt, Alexander Muthmann, Matthias Fischbach und Fraktion (FDP)
zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG)
A) Problem
Seit dem 01.01.2020 liegt die Höchstaltersgrenze für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und Landrat in Bayern bei 67 Jahren. Es ist nicht nachvollziehbar warum ein berufsmäßiger erster Bürgermeister oder Landrat, der das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger besitzt, nach Vollendung des 67. Lebensjahres nicht erneut kandidieren darf. Die steigende Lebenserwartung und die zunehmende geistige und körperliche Vitalität von älteren Menschen zeigt, dass eine starre Höchstaltersgrenze ist nicht mehr zeitgemäß ist. Weshalb für das Amt der kommunalen Wahlbeamten andere Maßstäbe gelten sollen als beispielsweise für Minister oder Landtagsabgeordnete im Freistaat, für die keine Höchstaltersgrenze gilt, ist nicht ersichtlich.
Auch angesichts des demographischen Wandels ist es erforderlich, die im Freistaat geltende Höchstaltersgrenze aufzuheben. Denn allein in diesem Jahr scheiden rund ein Drittel der amtierenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Bayern wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Amt. Dabei fehlen schon jetzt in ca. 100 bayerischen Gemeinden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.
Eine Abschaffung der Höchstaltersgrenze bietet denjenigen, die über das 67. Lebensjahr hinaus als kommunale Wahlbeamte kandidieren wollen, eine Möglichkeit sich weiter engagiert in den Kommunen einzubringen.
Ausschlaggebend für die Wahl sollte die persönliche Leistungsfähigkeit sein, die individuell zu bestimmen ist. Die Entscheidung, ob ein Kandidat das Amt auch in höherem Alter noch zuverlässig ausüben kann, obliegt aktuell dem Gesetzgeber und nicht dem Wähler. Pauschale Höchstaltersgrenzen sind abzulehnen.
B) Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf hebt die bisherige Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit von berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf.
C) Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.
D) Kosten
Keine nennenswerten Mehrkosten.
Gesetzentwurf
zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG)
Das Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 342), wird wie folgt geändert:
In Art. 39 Abs. 2 wird
- vor dem Satzteil des bisherigen Satz 1 die Satzbezeichnung „ 1 “ gestrichen;
- der bisherige Satz 2 aufgehoben.