Gesetzentwurf zur Regelung der Ladenöffnungszeiten im Freistaat Bayern

Gesetzentwurf der Abgeordneten Martin Hagen, Julika Sandt, Alexander Muthmann, Matthias Fischbach, Albert Duin und Fraktion (FDP)

A)        Problem

Die Zuständigkeit für die Regelung der gesetzlichen Ladenschlusszeiten liegt seit der Föderalismusreform 2006 bei den Bundesländern. Mit Ausnahme des Freistaates Bayern haben alle deutschen Bundesländer seitdem ein eigenes Landesgesetz über den Ladenschluss verabschiedet. Nur in Bayern gilt somit das alte Bundesladenschlussgesetz (LadSchlG) weiter fort.

Die Tatsache, dass der bayerische Gesetzgeber bislang kein eigenes Ladenschlussgesetz verabschiedet hat und die bundeseinheitlichen Regelungen des LadSchlG Anwendung finden, hat zu zahlreichen Problemen bei der Regelung des allgemeinen Ladenschlusses im Freistaat geführt.

Die gesetzliche Regelung der Ladenschlusszeiten gibt dem Handel einen Rahmen, innerhalb dessen er sich bei der Festsetzung der Öffnungszeiten an den Bedürfnissen der Verbraucher ausrichten kann.

Die Nachfrage der Verbraucher zeigt, dass das LadSchlG ist nicht mehr mit einer modernen Arbeitswelt vereinbar ist. Zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach 20 Uhr die Möglichkeit haben, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, profitieren von verlängerten Öffnungszeiten v. a. von denen der Lebensmittelgeschäfte. Die Verlängerung der Ladenschlusszeiten wäre ein erster Schritt, Kommunen an die Bedürfnisse einer modernen Gesellschaft anzupassen.

In touristischen Regionen, in denen gem. § 10 LadSchlG i. V. m. § 1 Ladenschlussverordnung (LSchlV) bestimmte Waren zum Verkauf angeboten werden dürfen, sieht das LadSchlG ebenfalls keine ausreichende Regelung vor. Das LadSchlG gibt einen abschließenden Warenkatalog für diese Geschäfte vor, der sich nicht mehr an den touristischen Bedürfnissen der Gegenwart orientiert. So dürfen beispielsweise nach § 10 Abs. 1 LadSchlG nur „Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind“ verkauft werden. Ausnahmeregelungen insbesondere vom generellen Sonntagsöffnungsverbot sind dort dringend erforderlich.

Zudem braucht der Handel gegenüber dem Online-Handel und Warenverkaufsautomaten faire Bedingungen, da sonst die Gefahr der Schwächung des stationären Einzelhandels in den Innenstädten besteht.

In den letzten Jahren wurde in Europa in vielen Ländern Ladenschlusszeiten an den Werktagen aufgehoben, da entsprechende Regelungen als Schutzvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/88/EG bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung für nicht mehr notwendig erachtet worden sind.

Diese Regelungen führen nicht zu relevanten Zusatzbelastungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch in anderen, schichtarbeitenden Branchen sind Arbeitsschutz sowie die betriebliche Mitbestimmung gesetzlich gewährleistet. Schichtzulagen können für Arbeitnehmerinnen, die im Handel tätig sind, ein attraktiver Aspekt sein.

Der Freistaat Bayern hat jedoch keine Gesetzgebungskompetenz die bundeseinheitlichen Reglungen des LadSchlG des Bundes dahingehend zu modifizieren, um die genannten Probleme in Bayern auf eine rechtlich einwandfreie Basis zu stellen.

B)        Lösung

Die Vorschriften des Bundesgesetzes werden ins bayerische Landesrecht übernommen und durch einige Regelungen zur Behebung der o. g. Probleme ergänzt.

Die Neuregelung führt nicht dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr arbeiten müssen, da die gesetzlichen Regelungen zur Höchstarbeitszeit nicht ausgeweitet werden. Gleichzeitig erhalten Arbeitnehmer neue Verdienstmöglichkeiten durch Nacht- und Feiertagszuschläge.

Der Sonntagsschutz bleibt gewährt, da nicht alle Läden geöffnet werden können, sondern nur die, die in einzelnen zu benennenden Gemeinden oder Gemeindeteilen in besonderer Weise dem Tourismus dienen. Auf die Hauptgottesdienstzeiten ist Rücksicht zu nehmen. Zudem können verkaufsoffene Sonntage ein gutes Instrument zur Belebung der Innenstädte sein.

Eine zeitgemäße Ladenschlussregelung, die der Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger in Bayern entspricht und den modernen Anforderungen im Zeitalter der Digitalisierung gerecht wird, kann sowohl bürgerfreundlich als auch arbeitnehmerfreundlich sein.

Es soll daher ein modernes Ladenschlussrecht geschaffen werden, das zur Schaffung von Rechtsklarheit und Bürokratieabbau dient.

C)        Alternativen

Keine

D)        Kosten

Keine

 

Gesetzentwurf

zur Regelung der Ladenöffnungszeiten im Freistaat Bayern
(Bayerisches Ladenöffnungszeitengesetz – BayLözG)

Art. 1
Ziel des Gesetzes

Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit im Freistaat Bayern für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.

Art. 2
Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

Art. 3
Begriffsbestimmung

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen,
  2. sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakbedarf, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Art. 4

Allgemeine Ladenöffnungs- und Ladenschlusszeiten

(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.

(2) 1Verkaufsstellen müssen zu den folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:

  1. an Sonn- und Feiertagen
  2. an Gründonnerstag ab 20 Uhr
  3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr und
  4. am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.

2Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nach Abs. 2 ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten.

(3) Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Art. 5
Weitere verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

(1) 1Abweichend von Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. 2Diese Tage werden von den Gemeinden durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) 1Bei der Freigabe nach Abs. 1 kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. 2Der Zeitraum der Öffnungszeiten ist anzugeben; er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18 Uhr enden. 3Die Zeit des Hauptgottesdienstes ist dabei zu berücksichtigen.

(3) Der Karfreitag, der 1. Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag, die Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 24. Dezember dürfen nicht zur Öffnung von Verkaufsstellen nach dieser Vorschrift freigeben werden.

Art. 6
Apotheken

(1) Abweichend von Art. 4 Abs. 1 dürfen Apotheken auch während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein.

(2) 1Die zuständige Behörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenöffnungszeiten nach Art. 4 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. 2An den geschlossenen Apotheken ist an deutlich sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. 3Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

Art. 7
Tankstellen

(1) Abweichend von Art. 4 Abs. 1 dürfen Tankstellen auch während der Ladenschlusszeiten geöffnet sein.

(2) Tankstellen ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

Art. 8
Kur- und Erholungsorte, Tourismusorte

1In Kur- und Erholungsorten sowie in Orten, die durch ein erhöhtes touristisches Aufkommen geprägt sind, können die Gemeinden durch Rechtsverordnung festsetzen, dass abweichend von den Vorschriften des Art. 4, Geschäfte, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass ein überwiegender Teil des an diesen Tagen erwirtschafteten Umsatzes durch touristische Nachfrage erzielt wird, an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden offen gehalten werden dürfen für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind und von Gegenständen des touristischen Bedarfs. 2Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Ausflugs-, Erholungs-, und Wallfahrtsorte oder -ortsteile gem. Satz 1 durch Rechtsverordnung festzulegen. 3Am 1. Mai darf der Verkauf nur dann erlaubt werden, wenn der Ladeninhaber oder die Ladeninhaberin unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Verkauf persönlich durchführt.

Art. 9
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am …………………………………….…… in Kraft.