Bürgernaher Nichtraucherschutz statt bevormundender Verbotspolitik

Beschluss des Landesvorstandes der FDP Bayern Gefasst auf der Landesvorstandssitzung am 7. Mai in München Bürgernaher Nichtraucherschutz statt bevormundender Verbotspolitik Die FDP Bayern hält das von der ÖDP angestrebte Volksbegehren zum Nichtraucherschutz für legitim, aber inhaltlich falsch. Nichtraucherschutz ist wichtig, muss aber bürgernah und unbürokratisch geregelt werden. Eine überzogene staatliche Bevormundung der Bürger, wie sie die Initiatoren des Volksbegehrens vorsehen, lehnt die FDP Bayern ab. Das in der vergangenen Legislaturperiode des Bayerischen Landtags von CSU, SPD und Grünen beschlossene absolute Rauchverbot wurde von den Bürgern nicht akzeptiert und durch die Etablierung so genannter „Raucherclubs“ unterlaufen. Die Nichtraucherschutzregelung, auf die sich die neue CSU-FDP-Koalition geeinigt hat, bringt den Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens mit der Freiheit von Wirten und Gästen in Einklang und ermöglicht ein vernünftiges Miteinander von Nichtrauchern und Rauchern. Das ÖDP-Volksbegehren will die Entscheidungsfreiheit der Gäste und Wirte abschaffen und setzt auf bevormundende Verbotspolitik statt auf das liberale bayerische Prinzip vom „leben und leben lassen“. Die FDP Bayern steht zu der im Koalitionsvertrag mit der CSU vereinbarten effektiven und bürgernahen Nichtraucherschutzregelung, die folgendes vorsieht: •Absolutes Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Bildungseinrichtungen für Erwachsene, Krankenhäusern, Heimen, Sportstätten und Verkehrsflughäfen. •Wirte von getränkegeprägten Einraumgaststätten mit weniger als 75qm Gastfläche („Eckkneipen“) dürfen entscheiden, ob bei ihnen geraucht werden darf. Rauchergaststätten sind als solche zu kennzeichnen und dürfen von Minderjährigen nicht besucht werden. •Mehrräumige Gaststätten sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen dürfen einen separaten Raucherraum anbieten. Auch dort gilt der Jugendschutz. Gleiches gilt für Nebenräume von Diskotheken, soweit in diesem Nebenraum keine Tanzfläche ist. •In Festzelten, die nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden, sowie in vorübergehend genutzten ortsfesten Hallen auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen darf geraucht werden.