Grundrechte schützen, auch bei Waffenbesitzern!

Beschluss des Landesvorstands vom 13.Februar 2016: Grundrechte schützen, auch bei Waffenbesitzern! Obwohl rechtmäßige Waffen bei der Begehung von Straftaten kaum eine Rolle spielen, sehen sich legale Waffenbesitzer in den letzten Jahren mit immer neuen Vorschriften konfrontiert, die teilweise auch massiv in Grundrechte wie das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingreifen. Vor dem Hintergrund, dass Deutschland bereits jetzt eines der strengsten Waffengesetze der Welt besitzt, sieht die FDP Bayern keinen Bedarf für weitere Eingriffsregelungen, Lenkungssteuern oder neue bürokratische Hürden gegenüber rechtschaffenen Jägern, Sportschützen oder Sammlern. Die vorgeschlagenen Verschärfungen der EU-Kommission sind kein geeignetes Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung. Stattdessen müsste das Problem des illegalen Waffenbesitzes stärker angegangen werden Konkret fordert die FDP Bayern: 1) ein gesetzliches Verbot zur Erhebung einer kommunalen Waffensteuer, indem in Art. 3 III 1 KAG die Waffensteuer ausdrücklich aufgenommen und damit Rechtssicherheit geschaffen wird. 2) die Zuständigkeit für die Jagd bei den Landratsämtern zu belassen. 3) jede weitere Verschärfung des Waffenrechts zu unterlassen. Insbesondere eine Pflicht, Waffen oder Waffenschränke biometrisch sichern zu müssen. 4) Vielmehr sind einige Verschärfungen des Waffenrechts wieder zurückzunehmen. a) § 4 IV WaffG ist zu ändern in: „Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz3 erfolgen.“ Eine spätere, fortdauernde Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses findet nicht statt. b) § 14 III Nr. 2 WaffG ist zu ändern in: „zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.“ Eine regelmäßige Teilnahme an Sportwettkämpfen ist hingegen nicht länger Voraussetzung. c) § 36 III WaffG ist zu ändern in: „Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ Verdachtsunabhängig muss kein Zutritt zu Räumlichkeiten gewährt werden. d) Rücknahme des §52a WaffG Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten werden wieder als Ordnungswidrigkeit geahndet. Es soll unterschieden werden zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat: 1.) wenn durch nicht ordnungsgemäße Waffenlagerung keine Menschen zu Schaden kommen, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. 2.) wenn durch nicht ordnungsgemäße Waffenlagerung Menschen zu Schaden kommen, so handelt es sich um eine Straftat.  Grundrechte schützen, auch bei Waffenbesitzern!